Satzung

Hier können Sie unsere Satzung lesen. Wir sind seit dem 18. Juli 2018  ein eingetragener, gemeinnütziger Verein.

Vereinssatzung von Wolfsschutz-Deutschland e.V.

 

§1 Name, Sitz

1.Der Verein führt den Namen Wolfsschutz-Deutschland

2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“

3. Der Verein hat seinen Sitz in Dorfstraße 48, 02929 Rothenburg  und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Registernummer VR 11210 eingetragen.

Die Geschäftsstelle befindet sich in der Traarer Straße 26, 47239 Duisburg/Rumeln-Kaldenhausen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein Wolfsschutz-Deutschland verfolgt den Zweck, mit aktivem Handeln und Öffentlichkeitsarbeit (Medien, Workshops, Seminare, diversen Aktionen, Bildungsarbeit, Internet, Ausstellungen, Informationsstände, Exkursionen, Publikationen, Pressearbeit etc.) für den Artenschutz der Wölfe in Deutschland einzutreten. Ziel ist die Förderung des Artenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Deutschland, vor allem der Erhalt und Schutz lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Tierarten, einschließlich deren natürliche Lebensräume.
  2. Der Verein spricht sich gegen jedwede Abschussverfügung gegen Wölfe aus und unterstützt dabei – wenn möglich auch finanziell –  andere Vereine, Organisationen, Verbände, Vereinigungen und Aktionsbündnisse, die das gleiche Ziel verfolgen. Zudem unterstützt und berät er Weidetierhalter, die bereit sind, ihre Tiere mit den richtigen Maßnahmen zu schützen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Der Verein Wolfsschutz-Deutschland setzt sich zudem für alle Tiere ein, die noch bejagt werden dürfen und plädiert für eine Abschaffung der allgemeinen Jagd in Wäldern, Auen, Wiesen und Feldern. Ziel des Vereins ist der Schutz und die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der freilebenden Tierarten.
  5. Der Verein arbeitet Stellungnahmen aus gegenüber Parlamenten und Behörden.
  6. Geltendmachung von Anliegen nach § 2 als Artenschutzverband, Naturschutzverband bzw. Umweltverband vor Gericht, insbesondere als Naturschutzvereinigung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
  7. Wolfsschutz-Deutschland will mit Aktionen, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit die Verantwortung für den Natur-, Landschafts-, Tier- , Arten- und Umweltschutz fördern, sowohl bei Kindern und Jugendlichen, als auch bei Erwachsenen.
  8. Das Handeln und Denken ist frei von parteitaktischen und ideologischen Überlegungen.
  9. Der Verein will mit allen medialen Möglichkeiten die Bevölkerung für den Tier-, Arten,- Umwelt-, und Naturschutz sensibilisieren.
  10. Der Verein Wolfsschutz-Deutschland steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich und überkonfessionell tätig.
  11. Mitglieder des Vereins Wolfsschutz-Deutschland sind auch aktiv als Schützer der Wölfe vor Ort, entsprechend der Richtlinien des Naturschutzgesetzes. Ziel ist es auch, Maßnahmen zum Schutz der Wölfe in allen Regionen durchzuführen, wo es erforderlich ist.
  12. Der Verein bietet Weidetierhaltern Beratungen und Hilfe zu den Themen Zaunaufbau und Herdenschutz.
  13. Ziel und Zweck des Vereins ist auch eine Kartierung und wissenschaftliches Arbeiten zum Thema Wolf im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
  • § 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen). Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen aus natürlichen – und fördernden Mitgliedern. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab ihrer Volljährigkeit.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In Ausnahmefällen kann durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden. Ferner gibt es auf Antrag die Möglichkeit, den Jahresbeitrag aufgeteilt in vier Raten zu entrichten.
  4. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und innerhalb des ersten Quartals zu entrichten. Bei Beitritten im Laufe des Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
  5. Die Mitglieder  erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Mitgliedschaft endet entweder durch einen Austritt, oder durch Tod, Streichung oder Ausschluss eines Mitglieds.
  8. Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden nach vorheriger Information aus der Mitgliederliste gestrichen. Der Vereinsvorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gegen die Ziele des Vereins Wolfsschutz-Deutschland verstoßen, ausschließen. Die Betroffenen haben vor einem Ausschluss Gelegenheit, sich zu äußern.
  9. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung der festgelegten Frist. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens drei Monate zum Jahresende erklärt werden. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
  10. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  • §4. Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  •  §5.  Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassenwarts bzw. der Kassenwärtin
  • die Kassenprüfung, Beschlussfassung über Richtlinien und Arbeits. bzw. Aktionsprogramme
  • Genehmigung des Haushaltplanes
  • Festsetzung und Aufteilung der Mitgliedsbeiträge
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  1. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand des Vereins unter Angabe der Tagesordnung und der eingegangenen Anträge.
  1. Zur Durchführung der Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss offen mit einfacher Mehrheit gewählt. Dieser bestimmt eine/einen Vorsitzende/n, die/der die Wahlen leitet.
  1. Der Termin für eine außerordentliche oder ordentliche Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin in schriftlicher Form (Postalisch oder/und per E-Mail) bekannt zu geben.Anträge für die außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlungen sind dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor der außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit Beschlussvorschlag und Begründung zuzuleiten. Dies kann postalisch oder in Form einer E-Mail an den Vorstand erfolgen. Verspätet eingetroffene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge zur jeweiligen Tagesordnung zugelassen werden. Hierzu ist dann eine Mehrheit der Teilnehmer an der außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung notwendig.
  1. Die Teilnehmer einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung wählen zu Beginn jeder Sitzung einen Versammlungsleiter sowie einen Protokollführer.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Vertreter.
  2. Wahlen werden im ersten Wahlgang mit der Mehrheit aller anwesenden Vertreter, im darauf folgenden Wahlgang mit der einfachen Mehrheit entschieden.
  3. Über die Wahlen und Beschlüsse sind Protokolle zu führen, die von dem/der Schriftführer/in sowie dem/ der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen sind. Die Urschrift der Protokolle muss aufbewahrt werden.
  4. Die Beschlussfähigkeit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der geladenen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • §  6. Sonstiges
  1. Die Tätigkeit im Verein Wolfsschutz-Deutschland e.V., ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann jeweils für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können, ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten können.
  2. Eine hauptamtliche Tätigkeit des Vorstandes ist zulässig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein behält sich die Möglichkeit vor, in den einzelnen Bundesländern auch Landesverbände bzw. Vereinsniederlassungen zu gründen.
  • §  7. Auflösung/Aufhebung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vertreter beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereines, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.