Gesetzentwurf 21/4146: Ein weiterer Schlag gegen das Verbandsklagerecht
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 21/4146) trifft das Verbandsklagerecht in seinem Kern. Unter dem Vorwand einer Anpassung an die Aarhus-Konvention und EuGH-Vorgaben soll das Klagerecht von Umwelt- und Naturschutzverbänden gestrafft werden – mit dem erklärten Ziel, Infrastruktur- und Energiewendevorhaben schneller umzusetzen. Die Folge: Weniger effektiver Rechtsschutz für Natur und noch streng geschützte Arten wie den Wolf.
Der Entwurf sieht vor:
- Klagen gegen Zulassungsentscheidungen erhalten keine aufschiebende Wirkung mehr. Vorhaben können trotz laufender Gerichtsverfahren weiter realisiert werden – irreversible Schäden an Lebensräumen sind damit vorprogrammiert.
- Eine starre 10-Wochen-Frist für die Vorlage aller Beweismittel zwingt Verbände, Gutachten und Dokumente in Rekordzeit einzureichen. Kleine, ehrenamtlich organisierte Vereine werden dadurch systematisch benachteiligt.
- Die Anerkennung als klageberechtigter Verband wird erschwert und wird zeitlich befristet (5–10 Jahre). Ständige Neuanträge und Überprüfungen schaffen Unsicherheit und binden Ressourcen.
- Strengere sachlich-räumliche Begrenzung: Nur wer nachweislich im betroffenen Gebiet sitzt, darf klagen – eine Hürde, die große, bundesweit agierende Organisationen oft besser bewältigen als lokale Initiativen.

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