Wolfsschutz Deutschland e. V. erstattet Strafanzeige gegen einen Jäger aus Frankfurt am Main

Wolfsschutz-Deutschland setzt 1000 Euro Belohnung aus für Ergreifung des Täters eines erschossenen Wolfs im Kreis Celle
Beispielbild

Dass der Wolf unter dem höchsten Schutzstatus steht, scheint einigen Jägern entgangen zu sein, oder aber es interessiert sie schlichtweg nicht. Ein Jäger aus Hessen, der zugleich auch noch als Anwalt arbeitet, rief anscheinend ohne Skrupel zu widerrechtlichem Handeln zum Nachteil des in Deutschland streng geschützten Wolfs auf. Am 10.11.2018 hätte er während einer Drückjagd an der er als Jäger beteiligt war, Wölfen, die kurz nach der Erlegung eines Rehs, dieses aufgefressen haben sollen, vor die Füße geschossen, um diese zu vertreiben. In einem Facebook Beitrag rief er am 12.11.2018 Jägerkollegen dazu auf, dies gleichfalls zu tun, und betonte, dass er selbst dies immer wieder tun würde.

Ein Zitat, aus dem Aufruf von Jäger G.: „Wir dürfen (noch) keinen Wolf erschießen – aber wir dürfen ihn erschrecken und verjagen! Macht 
ihm klar, dass eine Drückjagd nicht seine Komfortzone ist! Stellt für ein paar Sekunden Euren eigenen möglichen Jagderfolg hinter das Wohl unserer Hunde und klatscht, schreit und pfeift, wenn ein Wolf in Anblick kommt, noch besser: schießt ihm vor die Füße, ich habe das auch gemacht und werde es ab jetzt jedes Mal wieder tun.“

Der Wolf steht im Anhang IV der FFH Richtlinien und ist eine besonders geschützte Tierart gem. §7 II Nr. 13a BNatSchG und eine streng geschützte Tierart nach §7II Nr. 14a, b BNatSchG. Gegen ihn gerichtete Maßnahmen sind nach § 44 I Nr. 1 bzw. § 44 I Nr. 2 BNatSchG verboten. Nach § 44 I Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonderen Art nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Vorschrift bezieht sich auf das einzelne Individuum der Tierart und dessen Gefährdung ohne Wenn und Aber.

Diesen Aufruf teilte Max G. in sozialen Netzwerken.

Nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht (…..)  erheblich zu stören.

Durch das Schießen vor die Füße der Wölfe wurden diese erschreckt, in der Absicht diese zu verjagen. Dies stellt einen Verstoß  gegen § 44 I Nr. 2 BNatSchG dar. Außerdem bestand die Möglichkeit, die Wölfe durch die Schüsse zu verletzen. (§ 44 I Nr. 1 BNatSchG).

Dass die Wölfe sich über das erlegte Reh hermachten war kein unnatürliches Verhalten der Wölfe. Auch stellten sie dabei keine Gefährdung für die Menschen (Jäger) dar.

Weiterhin hat sich Herr Götzfried durch seinen öffentlichen Post, der Anstiftung strafbar gemacht, indem er seine Jägerkollegen auffordert, das gleiche bei Drückjagden zu tun.

Wir stellen als Verein „Wolfsschutz Deutschland“ Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen gegen Herrn G.

Renate Hess, Assessorin

Brigitte Sommer, Vorsitzende