Wolfsabschuss nicht leichter – EUGH-Urteil gegen Finnland mit Auswirkungen auf die LEX-Wolf und Abschussverfügungen in Deutschland

Der Europäische Gerichtshof hat Genehmigungen zum Abschuss von Wölfen endlich genauer definierte Grenzen gesetzt. Die EU-Richter setzen in einem Urteil gegen Finnland am Donnerstag strikte Bedingungen für Ausnahmen von dem im EU-Recht verankerten Verbot der absichtlichen Tötung von Wölfen. So können Behörden nicht einfach drauflos schießen, sondern es muss wissenschaftlich belegt werden, dass es keine Alternative zum Abschuss gibt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem gestrigen  Urteil in dem gegen Finnland anhängigen Verfahren zur Wolfsjagd die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit einer eingeschränkten Wolfsjagd bekräftigt,“ schreibt die DJGT in Ihrer Pressemitteilung – http://www.djgt.de/system/files/283/original/191010_DJGT_PM_EuGH_Urteil_finnische_Wolfsjagd.pdf?fbclid=IwAR1xVYI-mU3D0FFH9BrpwbhephbfvExJIDyIKyetqBVUWki5t4LVx8Zo-gA 

Geplante Lex-Wolf verstößt damit auch gegen EU-Recht

Allerdings, so die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierrecht e. V. (www.djgt.de) weiter… „Das heutige Urteil beschäftigt sich ausschließlich mit dem in Deutschland derzeit noch nicht umgesetzten Auffangtatbestand des Artikel 16 Abs. 1 e) der FFH-Richtlinie, der die Entnahme einer begrenzten und von den zuständigen Behörden spezifizierten Anzahl an Exemplaren erlaubt. Eine solche Ausnahme darf nur unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß erteilt werden. Trotz alledem ergeben sich aus dem Urteil wertvolle Hinweise für die in Deutschland aktuell geführte Diskussion um das zweite Änderungsgesetz zum BNatSchG, das die Bundesregierung demnächst verabschieden will. Denn in seinen einleitenden Erwägungen stellt der EuGH die grundsätzliche Logik der Ausnahmeregelung des Artikel 16 Abs. 1 der FFHRichtlinie noch einmal ausführlich dar und trifft einige grundsätzliche Feststellungen, die sich insbesondere auch auf die potentiellen Regelungsmöglichkeiten im Rahmen der Umsetzung dieses Ausnahmetatbestandes auswirken. Der geplante Gesetzesentwurf der Bundesregierung lässt sich mit dieser Logik nicht vereinbaren und würde damit gegen EU-Recht verstoßen.“

Dem Gesetzesentwurf nicht zustimmen!

Wir appelieren hiermit noch einmal an die Abgeordneten im Bundestag, der geplanten Änderung des Naturschutzgesetzes (LEX-Wolf)  nicht zuzustimmen. Hier die Info mit Link zu unserem Protestflyer: https://wolfsschutz-deutschland.de/2019/06/19/wolfsschutz-deutschland-lex-wolf-ist-die-legitimation-zur-erneuten-ausrottung-der-woelfe-aufforderung-an-abgeordnete-dem-gesetz-nicht-zuzustimmen/?fbclid=IwAR1uOezcJFKadNMIKmTPxdRJFyVCNWD7jaV_7HTSyXGKhQNOaJjsrzRheJw

Auswirkungen auch auf Schießbefehle in Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Umweltminister Lies hatte Ende September die Abschussverfügung auf Wolf Roddy erneut um einen Monat verlängert. Gleichzeitig waren Lies und sein Kollege Albrecht bei der EU vorstellig geworden, um sich in Punkto Fehlschüsse absegnen zu lassen. Der Schießbefehl in Niedersachsen, dessen Kosten nun über 200.000 Euro hinausgehen, steht in keinem Verhältnis zum Schaden. Auch in Punkto Anzahl von gerissenen Tieren nicht. In ganz Niedersachsen beträgt die Zahl der Wolfsrisse im Monitoringjahr 2018/19 (ganze 403 Tiere!) und die Zahl der „Falltiere“ – das sind die, die nicht im Schlachthof enden, sondern sonstwie „im üblichen Betrieb zu Tode kommen“ –  betragen  17.000 „Stück“ Schafe und Ziegen, über 130.000 Rinder (die Totgeburten sind da noch nicht einmal eingerechnet). Quelle: kleine Anfrag der Grünen.

Doch keine EU-Absegnung bei Fehlschüssen?

In Schleswig-Holstein gibt es noch offiziellen Angaben gerade mal zwei Wolfsterritorien. Würde hier ein Wolf abgeschossen werden, würde sich dies auf jeden Fall nachteilig auf den Erhaltungszustand auswirken. In einer Pressemitteilung sieht sich Albrecht aber noch in seiner Vorgehensweise  bestätigt: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/V/Presse/PI/2019/1019/191002_Wolfspraevention_Deiche.html

Die Kommission hätte darauf hingwiesen, dass eine Ausnahmegenehmigung zwar auf ein Individuum beschränkt sein müsse, in der Praxis ein möglicher Fehlabschluss aber trotz der erforderlichen Sorgfalt nie ganz ausgeschlossen werden könne. Richterin  a. D. Almut Hirt (DJGT) dazu:
Mit dem Hinweis, dass ein möglicher Fehlabschuss nie ganz auszuschließen ist ( er meine damit wohl, dass die Schützen dann nicht belangt werden können), überschreite der Kommissar seine Kompetenzen: § 71 Abs. 4 BNatSchG sei nationales Recht, darauf hätte der EU-Kommissar gar keinen Einfluss.

Wir fordern den BUND in Schleswig-Holstein noch einmal auf, endlich gegen den Schießbefehl auf Wolf Dani zu klagen. UM Lies sollte nun nach aktueller Rechtslage den Schießbefehl auf Roddy in Niedersachsen einstellen. Sollten die beiden Wölfe abgeschossen werden, würde dies gegen EU-Recht verstoßen. Wir von Wolfsschutz-Deutschland werden im Falle eines Abschusses von Dani und Roddy und evtl. auch noch Teilen des Rudels sowie Fehlschüssen, Anzeige erstatten.

Hier das komplette Urteil: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=09E39C0C06C0F72B438A9A4AC6CE9CB2?text=&docid=218935&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2094988&fbclid=IwAR2nNgdvLpnvXpIobHy4gsAWIdIrFeH13DRmpkpK92-2PAP-Nx8FhNOBFzY