Schäfer Schmücker darf weiter nur mit einer Seifenblasenpistole auf Wölfe schießen

Ganz noch dem Motto „Alle vier Jahre wieder“ wollte sich Schäfer Wendelin Schmücker damit durchsetzen, selbst mit einer scharfen Waffe auf Wölfe zu schießen. Gestern war Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg. Wie es zu erwarten war, sind Schmückers Abschussfantasien wie eine Seifenblase zerplatzt. Schmücker, der auch auch Vorsitzender des Fördervereins der Deutschen Schafhaltung ist, ist natürlich vor Gericht abgeblitzt. Hoffentlich hat er unsere Seifenblasenpistole noch. Hier unser Bericht.

Die Klage richtete sich gegen die Stadt Winsen (Luhe), die entsprechende Anträge von Schmücker auf Erteilung der Erlaubnisse auf Wölfe zu schießen, abgelehnt hatte. Schmücker behauptete, dass Wölfe in der Vergangenheit trotz Schutzvorkehrungen wiederholt Schafe aus seiner Herde gerissen hätten. Schmücker sah durch die Wolfsübergriffe seine Existenzgrundlage gefährdet und wollte in der Lage sein, seine Schafe mithilfe einer Flinte zu verteidigen.

Schmückers Abschussfantasien sind wohl wie eine Seifenblase zerplatzt.

Schon vor vier Jahren machte Schmücker mit entsprechend populistischen Äußerungen auf sich aufmerksam. Natürlich ohne Erfolg. Als Trost schenkten wir von Wolfsschutz-Deutschland e. V. ihm damals eine Seifenblasenpistole, die er hoffentlich noch hat. Denn damit kann er weiter auf Wölfe schießen, ohne Schaden anzurichten. Wir berichteten hier: https://wolfsschutz-deutschland.de/2018/09/10/kein-waffenschein-notwendig-wir-schenken-herrn-schmuecker-eine-seifenblasenpistole/

In der Begründung des Gerichts heisst es: „Der Kläger habe das für die Erteilung der beantragten Erlaubnisse erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen (§ 8 Nr. 1 Nds. Waffengesetz). Er gehöre weder zu den privilegierten Nutzergruppen wie Jäger, Sportschützen usw., denen das Gesetz dieses Bedürfnis ausdrücklich zubillige, noch bestehe bei ihm ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse. Dem Kläger sei zwar in tatsächlicher Hinsicht zuzugeben, dass er durch die Wolfsübergriffe in der Vergangenheit persönlich und wirtschaftlich betroffen sei. Ein Interesse des Klägers, Wölfe zum Schutz der Herde mit einer Schusswaffe zu töten oder zu verletzen, sei im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht anzuerkennen. Der Wolf stehe sowohl europarechtlich als auch national nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter strengem Schutz. Nach dem Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) unterliege er zudem einer ganzjährigen Schonzeit, so dass ihm auch von Jägern grundsätzlich nicht nachgestellt werden dürfe. Angesichts dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidungen sei das Interesse eines Weidetierhalters, zum Schutz seiner Tiere einen Wolf verletzen oder töten zu dürfen, nicht anzuerkennen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Land nach der „Richtlinie Wolf“ (Nds. MBl. 2021, S. 1823) verpflichtet habe, den Wolf zu schützen und anteilige finanzielle Ausgleichsleistungen bei Nutztierrissen leiste sowie Präventionsmaßnahmen finanziell unterstütze.“

 

 

Quelle: https://verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/schafer-darf-seine-schafe-nicht-mit-der-flinte-gegen-den-wolf-schutzen-215088.html?fbclid=IwAR0h97yqN-Xf4Glyge2gHG9DaeJyKEynIitBsL29iOpXwsRx2en5v3NfQvY