Erneut soll ein Wolf in Sachsen sterben. Ein Bauernopfer für Landrat Harig, der es auf das Rosenthaler Rudel abgesehen hat? Nun will man erneut ein Exempel statuieren und einen Wolf abschießen. Der Schießbefehl auf Pumpak ist nicht einmal neun Monate her und schon geht es wieder los.
Wir widersprechen und behalten uns ausdrücklich rechtliche Schritte vor. Nehmen Sie sofort die Ausnahmegenehmigung zur „Entnahme“ zurück.
Der Wolf ist nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen, sowie nach der Berner Konvention eine geschützte Tierart.
Die Abkommen sind völkerrechtlich bindend, da beide Abkommen durch Deutschland ratifiziert wurden. In Deutschland unterliegt die Umsetzung dem BNatSchG. Es gilt der §44 Abs.1 und 2.
Der Wolf steht im Anhang IV der FFH Richtlinien und ist somit sogar eine besonders streng geschützte Art. Laut BNatSchG §44 1. ist es verboten, Tiere der besonders geschützten Art zu töten.
Nach Abs.2. ist es verboten, Tiere der streng geschützten Art während der Fortpflanzung, Aufzucht (…) erheblich zu stören.
Die letale Entnahme des Wolfes wird laut Ihrer Aussage nach §45 BNatSchG entschieden. Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft wurden. Dabei ist der Artikel 16 Absatz 1 92/43 EWG von 1992 zu beachten.
Der aktuelle Handlungsablauf zur Maßnahme „Entfernung des Wolfs, verstößt insbesondere gegen den im Punkt 5.4 „Umgang mit auffälligen Wölfen“ im Managementplan für den Wolf in Sachsen (3. Fassung – Stand Februar 2014), vorgeschriebenen Handlungsablaufs. Der Managementplan für den Wolf in Sachsen basiert auf gültigen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften und ist rechtswirksam. Ein Verstoß gegen die im Managementplan für den Wolf in Sachsen implementierten gültigen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften, würde schwerwiegende Sanktionen, in Form von finanziellen Belastungen, für Deutschland, insbesondere für das Land Sachsen verursachen.
http://www.sz-online.de/nachrichten/sachsen-gibt-wolf-zum-abschuss-frei-3805459.html
Liebe Wolfsfreunde und Unterstützer,
stellen Sie Anzeige gegen Michael Harig und gegen Staatsminister Thomas Schmidt. Rufen Sie an. Schreiben Sie Protestmails.
Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Postfach 10 05 10
01076 Dresden
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Archivstraße 1
01097 Dresden
SymbolTelefon: +49 (351) 564-0
Telefax: +49 (351) 564-2099
Telefon (0351)5646814
Landrat Harig
Landratsamt Bautzen, Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen
Besucheradresse: Bautzen, Bahnhofstraße 9
Landrat: Michael Harig
Telefon: 03591 5251-80000
Fax: 03591 5250-80000
E-Mail: landrat@lra-bautzen.de
8 Gedanken zu „EILMELDUNG – Wolf in Sachsen soll ermordet werden!“
Dieser Landrat, die Verantwortlichen sollten abgeschossen werden, von ihrem Posten, was für Unmenschen.
Der Wolf hat eben – noch – keine starke Lobby, deshalb kommt dieser widerliche Begriff „Entnahme“ zur Anwendung…
Was für ein widerwärtiges Kruppzeug sich an die ( lokale ) Macht geschmeichelt hat. Jagt solche „Politiker“ zum Teufel !
Dieser Mensch hat weder Herz noch Hirn‼ Ein artgeschütztes Tier ab zu schießen ist herz- und hirnlos und solche Leute sollten schon gar nicht über Leben und Tod entscheiden dürfen ‼ Es macht mich sowohl wütend als auch traurig das immer wieder wehrlose Tiere abgeschossen werden und ich spreche hier auch von der Jagd die in meinen Augen auch Mord ist.Als gläubiger Christ bin ich ganz klar gegen das Töten denn in den Geboten steht: Du sollst nicht töten und nicht schiesst die Tiere ruhig ab wenn es euch Spaß macht und schmeckt ‼
Der Wolf MUSS LEBEN Birgit Krings
Der Wolf ist nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen, sowie nach der Berner Konvention eine geschützte Tierart.
Die Abkommen sind völkerrechtlich bindend, da beide Abkommen durch Deutschland ratifiziert wurden. In Deutschland unterliegt die Umsetzung dem BNatSchG. Es gilt der §44 Abs.1 und 2.
Der Wolf steht im Anhang IV der FFH Richtlinien und ist somit sogar eine besonders streng geschützte Art. Laut BNatSchG §44 1. ist es verboten, Tiere der besonders geschützten Art zu töten.
Nach Abs.2. ist es verboten, Tiere der streng geschützten Art während der Fortpflanzung, Aufzucht (…) erheblich zu stören.
Die letale Entnahme des Wolfes wird laut Ihrer Aussage nach §45 BNatSchG entschieden. Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft wurden. Dabei ist der Artikel 16 Absatz 1 92/43 EWG von 1992 zu beachten.
Der aktuelle Handlungsablauf zur Maßnahme „Entfernung des Wolfs, verstößt insbesondere gegen den im Punkt 5.4 „Umgang mit auffälligen Wölfen“ im Managementplan für den Wolf in Sachsen (3. Fassung – Stand Februar 2014), vorgeschriebenen Handlungsablaufs. Der Managementplan für den Wolf in Sachsen basiert auf gültigen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften und ist rechtswirksam. Ein Verstoß gegen die im Managementplan für den Wolf in Sachsen implementierten gültigen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften, würde schwerwiegende Sanktionen, in Form von finanziellen Belastungen, für Deutschland, insbesondere für das Land Sachsen verursachen.
mfg.
heiko mogge
Die wollen alle Wölfe töten und lassen sich immer wieder Neues einfallen, um auch den letzten Wolf töten zu dürfen. Wie armselig ist das! Schon immer leben die Wölfe neben uns Menschen und jetzt hat auf einmal jeder Jäger einen Grund sie abzuknallen. Wo oft waren sie schon in unserer Nähe, und wir haben sie nicht wahrgenommen! Unsere Großeltern sind auch mit den Wölfen klar gekommen. Also lasst sie LEBEN!
Schade, dass Landräte unter Artenschutz stehen und nicht entnommen werden dürfen, dann wäre alles einfacher.