Verlängerung des Schießbefehls auf die Thüringer Wolfsmischlingswelpen ist gesetzeswidrig

Copyright: Nabu Thüringen – Wildkamerabild. Die Mutter der Mischlingswelpen hatte sich vor zwei Jahren mit einem Hund gepaart. Ihre Welpen sind genauso streng geschützt wie reinrassige Wölfe.

Muss die Thüringer Umweltministerin Siegesmund ins Gefängnis? Almuth Hirt, Richterin a. D. schreibt in ihrer Stellungnahme: „Tötungen von Tieren einer streng geschützten Art stellen eine Straftat dar und sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.“ Auch die Verlängerung des Schießbefehls auf die Thüringer Wolfsmischlinge verstößt gleich gegen mehrere Gesetze. Es wird gegen die Ministerin sowie weitere Mitarbeiter ermittelt.

Das sinn- und empathielose Töten der Thüringer Mischlingswelpen geht in eine neue Runde. Im Januar erklärte ein Sprecher des Umweltministeriums dem MDR, dass die Tötungsgenehmigung auf die verbliebenen Welpen bis zum 31.12.19 verlängert worden sei. Das Landesverwaltungsamt hätte die Abschusserlaubnis zunächst nicht verlängern wollen, schreibt der MDR am 19. Januar. Das Amt hätte dies mit dem Ermittlungsverfahren gegen Umweltministerin Anja Siegesmund (Grüne) begründet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt außer gegen die Ministerin auch gegen mehrere Mitarbeiter, und zwar wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Nachdem drei der sechs Hybriden geschossen wurden, waren im Frühjahr 2018 über 120 Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft Erfurt eingegangen. Auch wir von Wolfsschutz Deutschland e. V. haben Anzeige erstattet. https://wolfsschutz-deutschland.de/2018/03/27/drei-wolfswelpen-erschossen-wolfsschutz-deutschland-erstattet-anzeige-gegen-die-thueringer-umweltministerin-siegesmund/

Nun hat das Umweltamt anscheinend auch noch die im Gebiet der Ohrdrufer Wölfin ansässigen Jagdpächter enteignet. Das Tötungskommando soll anscheinend weniger Aufsehen erregen, als bei dem ersten Schießkommando. Hierbei soll ein extra aus den USA eingeflogener Trapper die Welpen zunächst mit Schlingfallen gefangen haben. Danach seien sie erschossen worden. Begründet wird die aktuelle „Maßnahme“ auch noch ausgerechnet mit dem §65 Bundesnaturschutzgesetz, in dem geregelt ist, dass Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte Maßnahmen des Naturschutzes zu dulden haben. Zudem sei über diese Anordnung absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren, schreibt das Jägerblatt Jagderleben.  Beginn der Maßnahme sei bereits einen Tag nach Inkenntnis-Setzung der Beteiligten erfolgt, so das Jägerblatt weiter.

Stellungnahme von Richterin a. D. Almuth Hirth vom 16.03.2019 zur Verlängerung der Erlaubnis der Jagd auf die „Wolfshybriden“ auf dem Bundeswehrübungsplatz  Ohrdruf bis 31. 12. 2019

Nach Mitteilung des MDR Thüringen vom 16. 01. 2019 ist die bis 31.12.2018 befristete Abschusserlaubnis für die Wolfshybriden in Ohdruf bis 31.12.2019 verlängert worden. Nach den „Hinweisen zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beim Wolf“ der Lana vom 30.10.2018, Seite 17 bedarf es nach Ablauf der Befristung einer Abschusserlaubnis einer erneuten Prüfung und Bewertung des Sachverhalts durch die zuständige Behörde. Diese Prüfung und Bewertung hat sich sowohl auf die der Abschusserlaubnis zugrunde gelegten Fakten, wie auf die rechtlichen Voraussetzungen zu erstrecken.

Wolfshybride zählen wie der Wolf zu den streng geschützten Arten von gemeinschaftlichem Interesse; wie für den Wolf gilt auch für sie das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, Ausnahmen hiervon sind nur unter den in § 45 Abs. 7 BNatSchG normierten  Voraussetzungen zugelassen. Auf das Gutachten der DJGT vom 26.04.2018, www.djgt.de wird Bezug genommen.

Hybriden stellen keine Gefahr für den Wolfsbestand dar

Die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Nr. 2 BNatSchG lagen weder für die bereits getöteten Hybriden vor, noch sind sie für die nun von der Entnahmeanordnung betroffenen Tiere gegeben. Der Ausnahmetatbestand setzt voraus, dass sich Exemplare besonders geschützter Arten so stark ausbreiten, dass sie andere Tiere von ihren Standorten verdrängen oder zu vernichten drohen ( Lütkes/ Ewer Kommentar zum BNatSchG, 2. Aufl § 45 Rn 37 ) . Bei einer von der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung festgestellten Hybridisierungsrate der Wölfe in Deutschland von unter 1 % besteht keine Gefahr, dass die nun zum Abschuss freigegebenen Hybriden  ( einer oder zwei ) sich so stark ausbreiten, dass sie den sog. reinerbigen Wolf verdrängen.

Gesetze wurden übergangen

Die im Managementplan für den Wolf in Thüringen unter 6. 5 enthaltene Handlungsempfehlung, zweifelsfrei nachgewiesene Hybriden der Population zu entnehmen, widerspricht dem Grundsatz, dass Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG im Wege einer Einzelfallentscheidung unter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens zu erteilen sind ( Lütkes/ Ewer a.a.O. § 45 Rn 26 ). Derartige generelle Entnahmeempfehlungen stellen keine an § 45 Abs. 7 BNatSchG orientierte Einzelfallentscheidung dar, noch lassen sie Raum für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, verstoßen gegen das Gesetz und können daher nicht Grundlage von Ausnahmeentscheidungen sein. Managementpläne sind Handlungsempfehlungen an die zuständigen Behörden. Sie haben sich im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen zu halten. Sie können diesen Rahmen ausfüllen, ihn aber nicht verändern oder erweitern. Das gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG.

Soweit die Tötung von Hybriden auf die Empfehlung 173 des Ständigen Ausschusses der Berner Konvention gestützt wird, wird auf das oben angeführte Gutachten der DJGT vom 26.04.2018 verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Empfehlung 173 im Ergebnis zu einer Aufhebung des strengen Schutzes der Hybriden nach Anhang II der Berner Konvention und damit de facto zu einer Änderung des Anhangs II führt. Eine derartige Änderung kann jedoch nicht im Wege einer Empfehlung erfolgen, sondern muss das in Art. 17 der Konvention vorgeschriebene Verfahren einhalten. Dieses Verfahren wurde durch die Empfehlung 173 umgangen. Die Empfehlung 173 des Ständigen Ausschusses ist daher gesetzeswidrig, da sie gegen die in Art 17 der Berner Konvention normierten Vorgaben verstößt.

Wolfshybride nicht gefährlich

Für die häufig behauptete erhöhte Gefährlichkeit von Wolfshybriden in freier Natur gibt es keine Belege. Darüber hinaus ist eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG wie bereits ausgeführt im Wege einer Einzelfallentscheidung zu treffen ( Lütkes/ Ewer a.a.O. § 45 Rn. 26 ), auch im Fall des § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG, sodass eine generell angenommene höhere Gefährlichkeit eine Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigt. Dass die noch verbliebenen Hybriden eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstellen, ist nicht festgestellt.

Tötungen von Tieren einer streng geschützten Art stellen eine Straftat dar und sind nach § 71 Abs. 1 Nr. 1, 2 i. V m. § 69 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a, b BNatSchG mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.

Almuth Hirt
Vorsitzende Richterin am
Bayerischen Obersten Landesgericht a. D.

Quellen: https://www.jagderleben.de/news/thueringer-wolfshybriden-jagdpaechter-enteignet

https://www.mdr.de/thueringen/west-thueringen/gotha/woelfe-abschuss-ohrdruf-100.html

9 Gedanken zu „Verlängerung des Schießbefehls auf die Thüringer Wolfsmischlingswelpen ist gesetzeswidrig

  1. Hier wird mal wieder ein Gesetz, das als Schutzmaßnahme dienen sollte, ausgehebelt! Ist die Jagdlobby abermals am arbeiten?

  2. Es ist unglaublich, dass Politiker der Bundesregierung glauben, sich über die Gesetze stellen zu können. Wenn Politiker glauben, Gesetze nicht einhalten zu müssen, ist das kein demokratisches Handeln mehr, sondern ganz schlicht kriminell. Wenn eine kleine Bäckereiverkäuferin es wagt, ein für den Verkauf nicht mehr taugliches und entsorgtes Brötchen mitzunehmen, wird sie strafrechtlich belangt. Wo ist da die
    Verhältnismäßigkeit?

  3. wer es jetzt noch nicht erkannt hat, dem werden jetzt die Augen geöffnet. Unsere Politiker sind korrupt, halten sich nicht an Gesetze und sind in ihrer Empathielosigkeit schuld daran, wie sich unser Land entwickelt. Ich betone nochmals, jeder Wolf, Wolfshybride. oder auch jedes andere Tier ist mehr wert als diese Gaunerbande. Bei den Politikern gibt es nur wenige gute Ausnahmen und die sollten sich endlich öffentlich zu Recht und Gesetz äußern. Wir Bürger müssen uns ja auch an die Gesetze halten. Und nochmals- von den Wölfen geht keine Gefahr aus, die Gefahr lauert an anderer Stelle.

  4. Ich gewinne immer mehr den Eindruck, dass wenn Lobbyisten im Spiel sind, tanzen ihre politischen Marionetten ganz nach ihrer Hundepfeife.
    Natürlich auch in anderen menschlichen Bereichen – dass ist schlimm aber kaum strafrechtlich handhabbar.
    Aber was sich hier anspielt ist nicht nur eine Straftat, sondern Anstiftung zur Straftat. Aufrechterhalten einer Straftat. Auch arglistige Täuschung es sei keine Straftat ist eine Straftat die nachgeahmt werden kann….

    Dies gleicht einer Feudalherrschaft oder Oligarchie aber keiner westlichen Demokratie°
    Und dann auch noch in Deutschland (außerhalb von Bayern)
    Wo genau die doch so schimpfen auf die DDR und den Führer A.H.
    Ein dreifach Pfui! für unsere „Christist fanatische Hochleistungsmenschen“ unserer verdrehten Scheindemokratie.

  5. Jede Tötung eines Wolfs oder Hybriden ist ein Gesetzesverstoß. Hier beugen sich einige Politiker das Recht wie es ihnen und dem Klientel passt.
    Erschreckend ist für mich, wir haben genug Stadtjäger, Hobbyjäger und holen einen aus Amerika. Diese amerikanischen Jäger oder Trapper sind noch schlimmer! Erst mit einer Schlinge fangen. Was für eine Perversion. Jeder Politiker gehört angezeigt, jeder Jäger der einen Wolf tötet. Das gilt für Hybriden genauso. Es ist erschütternd was sich die Menschen wegen 2 oder 3 Tieren einfallen lassen. Ich hoffe sehr die Politik bekommt dies bei der Wahl zu merken.

  6. Unsere Politiker die selbst auf die Jagd gehen, sind korrupt arrogant und emphathielos. Diese Tiere wollen nur leben aber das Böse wolfspiel und die Großmutter geht weiter. Macht so weiter ihr da oben ?

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