Nein, eine Jagd auf Wölfe in Brandenburg kann nicht starten!
Viele Wolfsfreunde sind entsetzt. Ein dpa-Artikel suggeriert, dass mit der Aufnahme ins Jagdrecht, die Jagd auf Wölfe in Brandenburg begonnen werden könnte. Aber nein, die Jagd auf Wölfe kann in Brandenburg nicht einfach beginnen, selbst wenn der Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention herabgesetzt wurde und die FFH-Richtlinie angepasst werden sollte. Es gibt mehrere rechtliche und praktische Hürden, die überwunden werden müssen, bevor eine Bejagung möglich wäre. Hier eine Analyse.
Im dpa-Artikel steht folgendes: „Die Brandenburger Landesregierung plant eine Bundesratsinitiative zu einer stärkeren Entnahme von Wölfen. Die Bundesregierung werde darin aufgefordert, eine Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht vorzubereiten, heißt es in einer Mitteilung der Staatskanzlei. Durch gesetzliche Änderungen solle auch in Brandenburg der Wolfsbestand begrenzt werden.“

- Die FFH-Richtlinie den Wolf von Anhang IV (streng geschützt) in Anhang V (Entnahme erlaubt) verschieben – das erfordert EU-weite Zustimmung.
- Das BNatSchG entsprechend angepasst werden, was die Bundesregierung umsetzen müsste.
Kann Brandenburg alleine den günstigen Erhaltungszustand für das Bundesland ausrufen?
- Der Zustand der Wolfspopulation wird bundesweit betrachtet, da Wölfe mobil sind und ihre Population sich über Ländergrenzen hinweg bewegt.
- Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Bundesdokumentations- und Beratungszentrum für Wölfe (DBBW) koordinieren die Bewertung und liefern die Datenbasis. Stand 2023/2024 leben etwa 150–200 Rudel in Deutschland, mit Schwerpunkten in Brandenburg, Sachsen und Niedersachsen.
- Eine regionale Bewertung vorlegen, etwa basierend auf der hohen Wolfspopulation im Land (ca. 40–50 Rudel).
- Argumentieren, dass der Erhaltungszustand lokal günstig ist, um z. B. Entnahmen zu rechtfertigen.
- Bundesrecht: Das BNatSchG gilt bundesweit und sieht den Wolf als streng geschützte Art. Solange das nicht geändert wird, könnten regionale Festlegungen rechtlich nicht zur Jagd führen.
- EU-Recht: Die FFH-Richtlinie erlaubt Ausnahmen nur unter strengen Bedingungen (z. B. Gefahr für Menschen oder Nutztiere), und diese müssen mit dem bundesweiten oder europäischen Erhaltungszustand vereinbar sein.
- Gerichtliche Überprüfung: Eine einseitige Ausrufung durch Brandenburg würde sehr wahrscheinlich von großen Naturschutzverbänden angefochten werden, mit Verweis auf die übergeordnete Bewertungsebene. Mitglieder der großen Verbände können hier jetzt schon insistierend einwirken.
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